Energieeinsparverordnung
Auszug aus der aktuellen EnEV 2014 (Energieeinsparverordnung)
Anlagentechnik: Heizen, Kühlen, Lüften und Trinkwasser erwärmen
Heizungs- und Warmwasseranlagen (§13 und §14)
Die EnEV 2014 setzt anlagentechnische Mindestanforderungen nicht nur auf Gas und Öl-Heizkessel, sondern grundsätzlich für alle Wärmeerzeuger. Die Mindestanforderung bezieht sich auf das Produkt aus Erzeugeraufwandszahl eg und Primärenergiefaktor fp. Dieses Produkt darf nicht größer als 1,30 sein. Werden Niedertemperatur Heizkessel oder Brennwertkessel als Wärmeerzeuger in Systemen der Nahwärmeversorgung eingesetzt, gilt die Anforderung grundsätzlich als erfüllt.
Von diesem Nachweis sind bestehende Gebäude befreit, deren Jahres-Primärenergiebedarf Qp den Wert des Jahres-Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes um nciht mehr als 40 % überschreitet.
Für Zentralheizungen fordert die EnEV 2014, dass diese mit selbsttätig wirkenden Regelungen zentral ausgestattet werden. Die Regelung erfolgt nach der Zeit und üblicherweise nach der Außentemperatur.
Ebenfals vorgesehen ist eine raumweise Regelung. Von der raumweisen Regelung sind wie bisher Nichtwohngebäude ausgenommen; bei diesen ist für Räume gleicher Art und Nutzung eine Gruppenregelung zulässig. Sofern die raumweise Regelung in Bestandsgebäuden noch nicht vorhanden ist, muss sie nachgerüstet werden.
In Zentralheizungen mit megr als 25 kW Nennleistung sind die Umwälzpumpen der Heizkreise so auszustatten, dass deren elektrische Leistungsaufnahme selbsttätig in mindestens drei Stufen angepasst ist.
Zu Dämmung eingebauter Heizungs- udn Warmwasserverteilungen werden Mindestdicken der Dämmschicht gefordert (EnEV, Anlage 5). Bei Verteilungsleitungen für Wärme-, Warmwasser- und Kühlleitungen sind die Dämmstärken zu verdoppeln, wenn diese Leitungen an die Außenluft grenzen. Die Anforderungen hinsichtlich der Dämmung von Wärme- und Kälteverteilungsleitungen sowie von Armaturen sind in Abb. 10 ersichtlich.